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des Vereines
„VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHE KURORCHESTER“
§ 1 |
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Vereinigung österreichischer Kurorchester“.
Er hat seinen Sitz in Bad Hall und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. |
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§ 2 |
Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Bestand, die Erhaltung, die Pflege und Weiterentwicklung österreichischer Kurorchester. |
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§ 3 |
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden:
1. Idelle Mittel
a) Unterstützung von Orchestern und Ensembles;
b) Organisation, Durchführung und Unterstützung von Konzerten, Wettbewerben,
Seminaren,
Projekten, Ausstellungen, Aktionen und sonstigen künstlerischen
Betätigungen;
c) Vorträge, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen;
d)
Förderung und Herausgabe von Publikationen und Tonträgern;
e)
Koordinierung der Interessen von Musikern, Veranstaltern, Journalisten,
Medien und sonstigen Kulturträgern;
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträge und Veranstaltungen;
c) Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen; |
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§ 4 |
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Korrespondierende Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
2. a) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle österreichischen Kurorchester oder
Ensembles werden.
Diese werden durch ihre jeweiligen künstlerischen Leiter oder einen
schriftlich Bevollmächtigten
vertreten. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied
muss von einem ordentlichen Mitglied
unterstützt und spätestens zwei Wochen vor einer
Vorstandssitzung eingebracht werden. Über die
Aufnahme wird vom Vorstand in geheimer
Wahl abgestimmt. Zur Aufnahme ist die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Die
Aufnahme muss von der nächsten Generalversammlung
bestätigt werden. Ein vom
Vorstand zurückgewiesener Aufnahmewerber kann erst nach Ablauf eines
Jahres zur
Aufnahme neuerlich beantragt werden.
b) Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die auf dem Gebiet der Musik oder in einem der
Grenzgebiete
tätig sind oder sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben, können
über Vorschlag von
mindestens einem ordentlichen Mitglied mit ihrer eigenen Zustimmung
von der Generalversammlung
zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Hierfür
ist die Hälfte der abgegebenen Stimmen
notwendig.
c) Persönlichkeiten, die auf dem Gebiet der Musik oder deren Grenzgebiete außergewöhnliche Verdienste
erworben haben, können über Vorschlag des Vorstandes mit ihrer eigenen
Zustimmung zu Ehren-Mitgliedern von der Generalversammlung gewählt werden. Hierfür
ist die Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. |
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§ 5 |
Beendigung von Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Auflösung eines ordentliches Mitgliedes
b) Freiwilliger Austritt
Dieser ist dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf einen Kalenderjahres schriftlich
anzuzeigen,
eine verspätete Austrittsanzeige ist erst für das nächsatfolgende Kalenderjahr
wirksam.
c) Streichung
Hierzu ist der Vereinsvorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses
trotz dreimaliger
Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geblieben ist. Das Recht
des Vereines, den fälligen Betrag einzufordern, ist dadurch nicht erloschen.
d) Ausschluss
Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder mindestens zweier Mitglieder durch eine eigens
hierzu berufene
Versammlung mit Zweidrittelmehrheit, wenn:
1) das Mitglied unehrenhafte oder andere schuldhafte Handlungen getätigt hat, die gegen
die Interessen
des Vereines gerichtet sind oder dessen Ansehen schaden,
2) sich das Mitglied eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten zu Schulden kommen ließ,
3)
sich das Mitglied nicht einem Schiedsgericht unterworfen bzw. dessen Entscheidung nicht
anerkannt hat.
e) Tod eines Ehrenmitgliedes oder korrespondierenden
Mitgliedes
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§ 6 |
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind zu keiner Beitragsleistung verpflichtet. In begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Mitgliedsbeitrag höchstens für ein Kalenderjahr herabzusetzen bzw. zu erlassen. |
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§ 7 |
Beitragsgebühr
Die Höhe der Beitragsgebühr wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Sie ist vom
Erhalter zu entrichten. |
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§ 8 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Vertretern ordentlicher Mitglieder zu. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines stets zu fördern und zu wahren, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge termingemäß zu bezahlen. |
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§ 9 |
Organe des Vereins
a) die Generalversammlung
b)
der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht |
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§ 10 |
Die Generalversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
b) Eine außerordentlich Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden,
wenn es die Führung der Geschäfte erfordert. Sie muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn die von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wurde. Sie ist innerhalb
eines Zeitraumes von vier Wochen nach dem Beschluss bzw. nach dem Begehren einzu-
berufen.
c) Für jede Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 6 Wochen
einzuhalten. Zeitpunkt, Ort, Beginn und die Tagesordnung der Versammlung sind in der
Einladung bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die General-
versammlung zu stellen. Diese müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung dem
Vorstand schriftlich überreicht werden. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über die
Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig, sofern sämtliche Stimm-
berechtigten ordnungsgemäß eingeladen wurden. Soweit die Statuten nichts Anderes
bestimmen, ist zur Beschlussfassung einfache Stimmenmehrheit notwendig.
Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig. Auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder ist jede Abstimmung
geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die General-
versammlung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, wenn auch
dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen und
Ergebnisse einer Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle haben in
übersichtlicher und knapper Form festzuhalten:
- die Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Beschlussfähigkeit
- das Stimmenverhältnis
- Namen der Antragsteller
- Inhalt der Anträge
Alle Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Jedes Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Sekretär zu gewähren. |
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§ 11 |
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Änderung und Ergänzung der Statuten,
c)
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über den Rechnungsabschluss,
sowie Beschlussfassung darüber,
e) Entlastung des Vorstandes auf Grund des Rechenschaftsberichtes,
f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft
vorgelegten Anträge,
g) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung |
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§ 12 |
Der Vorstand
Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär sowie weiteren vier gewählten Mitgliedern. Weiters gehören dem Vorstand je ein Mitglied aus dem Bereich der „Österreichischen Interpretengesellschaft“ (OESTIG) sowie ein Mitglied, das aus dem Bereich der „Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“, Sektion Musiker, entsandt wird, an. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stell ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschieden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten |
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§ 13 |
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und Überwachende Organ der Vereinigung. Ihm obliegt die Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vor-behalten sind. Zur besseren Abwicklung einer Geschäftsführung beschließt der Vorstand
eine Geschäftsordnung. |
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§ 14 |
Obliegenheiten der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
Obmann der Vereinigung ist der Präsident. Ihm obliegt die Vertretung in allen Belange, so
auch nach außen. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere die die Vereinigung verpflichtenden Urkunden zeichnet er gemeinsam mit dem Sekretär, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten. Der Vizepräsident tritt im Verhinderungsfall für den Präsidenten in allen seinen Funktionen ein. Der Sekretär unter-stützt den Präsidenten in der Führung der Protokolle, die Festlegung der Tagesordnung, der Anmeldung und Anträge. Mit der Führung dieser Aufgaben kann fallweise auch ein anderes ordentliches Mitglied vom Vorstand betraut werden. Dem Finanzreferenten obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er waltet ob des Vereinsvermögens gemäß den Anweisungen, führ die Geldbücher und Sammlung von Belegen und legt den Rechnungsbericht für das abgelaufene Jahr vor. |
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§ 15 |
Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Ihnen obliegt die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben
über das Ergebnis dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. |
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§ 16 |
Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechts-weges das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil ein Mitglied namhaft macht. Diese wählen ein an der Sache unbeteiligtes Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich des Schiedsgericht-vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft eine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die in Anwesenheit der Streitteile durchgeführte Verhandlung ist ein von allen Mitgliedern unterzeichnetes des Schiedsgerichtes unterzeichnetes Protokoll zu führen. Eine Berufung gegen des Schiedsspruch an die Generalversammlung steht offen. Diese entscheidet nunmehr endgültig. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes der Zivilprozessordnung (§§577ffZPO) sind subsidiär anzuwenden, Die Unterwerfung unter die Vereinsstatuten durch den Beitritt beinhaltet einen Verzicht auf die Beschreitung des Zivilrechts-weges in allen Angelegenheiten, über die das Schiedsgericht zu entscheiden hat. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen kann auf Ausschluss erkannt werden. |
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§ 17 |
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur über Antrag in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, dass das verbleibende Vereinsvermögen dem SKE-Fond der OESTIG oder einer Organisation zufällt, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie dieser Verein mit der Auflage, dass es nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. |
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